Mit fortschreitendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, Betreuung und Pflege zu benötigen.
Wenn der persönliche Pflegebedarf nicht mehr ausreichend zu Hause abgedeckt werden kann, ist der Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim in seiner Umgebung möglich. Das stellt die zu pflegende Person und deren Angehörige vor viele Fragen.
Das eigene zu Hause und seine gewohnte Umgebung zu verlassen, fällt den meisten Menschen verständlicher Weise schwer. Dem gegenüber stehen aber entscheidende Vorteile, die das Leben in einem Pflegeheim mit sich bringt. Nach österreichischen Standards ausgebildete Fachkräfte sorgen für die notwendige Pflege und können frühzeitig erkennen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und medizinische Schritte einleiten. Die sogenannte „Hotelkomponente“ der Pflegezentren garantiert die regelmäßige Reinigung der Zimmer, ausreichende und richtige Ernährung, Gemeinschaftsbereiche und Freizeitaktivitäten, die für Unterhaltung, Abwechslung und neue Kontakte sorgen. Vor allem für Menschen, die unfreiwillig alleine leben, kann das Leben in einem Pflegezentrum den Alltag wesentlich bereichern. Damit der Umzug leichter fällt, können oft Haustiere oder Lieblingsmöbelstücke ins neue Hause mitgebracht werden.
ÜBERGANGSPFLEGE UND KURZZEITPFLEGE
Pflege in einer Einrichtung kann auch nur vorrübergehend in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, auf Grund eines Knochenbruches oder Schlaganfall, bis man soweit mobil ist, dass man eine Rehabilitation antreten oder nach Hause entlassen werden kann.
Kurzzeitpflege wird oft in Anspruch genommen, wenn sich pflegende Angehörige eine Auszeit nehmen möchten, oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen pausieren müssen. Für die Kurzzeitpflege gibt es eigene finanzielle Unterstützungen.
Ein langer, bzw. dauernder Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung ist für Menschen gedacht, die ständig pflegerisch betreut werden müssen. Die Betreuung zu Hause ist für Angehörige mit zu schweren Einschränkungen verbunden, oder durch fehlendes Fachwissen überhaupt nicht möglich.
Tipps für die Auswahl des Pflegeheimes
- Erstellen Sie eine Liste: Machen Sie sich vorher Gedanken darüber, worauf Sie neben der fachlichen Pflege besonderen Wert legen (wie zB. Essen, Sauberkeit und Hygiene, Ausstattung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume, Freizeitaktivitäten, etc.) Eventuell kann Ihnen eine Vertrauensperson dabei behilflich sein.
- Denken Sie an die Lage: Möchten Sie lieber im Grünen oder in der Stadt leben? Ist die Einrichtung auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar? Wohnen Angehörige oder Freunde in der Nähe?
- Machen Sie sich selbst ein Bild: Vereinbaren Sie einen Besichtigungstermin und sprechen Sie vor Ort mit der Heimleitung, dem Personal und mit den Bewohnern. Die Einrichtung freundlich und wohnlich auf Sie? Nehmen Sie auch Ihre Liste und eine Vertrauensperson mit und achten Sie darauf, ob man respektvoll und offen auf Ihre Fragen eingeht.
DAS NEUE ZU HAUSE
Das Pflegeheim kann man sich grundsätzlich selbst aussuchen. Pflegebedürftige, die auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sind, können aus jenen Einrichtungen auswählen, die von der Steiermärkischen Landesregierung nach § 13a Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) anerkannt sind.
Je nach Heimträger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und die finanziellen Verhältnisse beigelegt werden sollte. Am besten überlegt man sich schon im Vorfeld genau, was das neue zu Hause bieten muss und soll (siehe Kasten Tipps für die Auswahl des Pflegeheimes).
Wenn man das Pflegeheim nicht selbst besichtigen kann, sollte man eine Vertrauensperson damit beauftragen.

HEIMVERTRAG UND KÜNDIGUNG
Hat man sich für ein Heim entschieden, schließt man mit dem Pflegeheim einen Heimvertrag ab, in dem Rechte und Pflichten beider Vertragspartner, Vertragsdauer, Leistungen des Pflegeheimes, die Heimgebühren und Weiteres geregelt sind. (siehe auch Kasten Heimvertrag) Eine Abschrift vom Heimvertrag muss auch dem Heimbewohner, seinem Vertreter und der Vertrauensperson ausgehändigt werden. Weiters sieht das Steiermärkische Pflegeheimgesetz auch Heimstatuten vor. Sie ergänzen den Heimvertrag und regeln das Leistungsangebot und die rechtliche Beziehung zwischen Heim und Heimbewohner. Darin sind zum Bespiel die Tagsätze, Kündigungsgründe oder Art und Fälligkeit von Zahlungen angeführt.
Heimbewohner können jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsende kündigen. Liegen wichtige Gründe vor, das sind zB. gravierende, nachweisliche Pflegemängel oder nicht zumutbare Umstände, ist auch eine fristlose Kündigung möglich.
Auch seitens des Pflegeheimes kann das Vertragsverhältnis gekündigt werden, wenn die Pflege nicht mehr sachgerecht durchgeführt werden kann, Heimbewohner den Betrieb trotz Ermahnung so schwer stören, dass der Aufenthalt für alle anderen Bewohner nicht mehr zumutbar ist, oder wenn der Heimbewohner trotz einer Ermahnung mit der Bezahlung des Entgelts zwei Monate in Verzug ist. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
FAKTEN
In der Steiermark werden derzeit ca. 13.000 Personen in über 200 Einrichtungen stationär gepflegt. Träger sind das Land Steiermark sowie öffentliche (Gemeinden oder Sozialhilfeverbände) und private Träger. Für die Bewilligung und Kontrolle aller Pflegeeinrichtungen ist das Land Steiermark zuständig. Sie werden von den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat Graz und vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 8 Wissenschaft, Gesundheit und Pflege) durchgeführt.
Quelle: Land Steiermark
KOSTEN UND ZUSCHÜSSE
Die Höhe der Heimkosten ist von mehreren Faktoren abhängig. Es kommt zum Beispiel darauf an, ob es eine öffentliche oder private Einrichtung ist. Die Gesamtkosten setzen sich aus der „Hotelkomponente“ (das sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung) und einem „Pflegezuschlag“ (die Aufwendungen für Pflege) zusammen. Der Pflegezuschlag richtet sich nach der Höhe der Pflegegeldstufe. Für psychisch erkrankte Heimbewohner wird anstelle des Pflegezuschlags ein „Psychiatriezuschlag“ berechnet.
Diese Tagsätze für die Unterbringung gelten in den meisten stationären Einrichtungen*
(ab 1. Dezember 2017, Beträge exkl. Ust.)
Hotelkomponente: € 64,31
Pflegezuschlag bei | EUR |
---|---|
Pflegegeldstufe I | € 9,98 |
Pflegegeldstufe II | € 16,07 |
Pflegegeldstufe III | € 30,65 |
Pflegegeldstufe IV | € 50,69 |
Pflegegeldstufe V | € 59,90 |
Pflegegeldstufe VI | € 77,52 |
Pflegegeldstufe VII | € 82,37 |
Psychiatriezuschlag bei | EUR |
---|---|
Pflegegeldstufe 0 bis einschließlich V | € 59,90 |
Pflegegeldstufe VI | € 77,52 |
Pflegegeldstufe VII | € 82,37 |
*Einrichtungen, die den Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) und deren ArbeitnehmerInnen in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung bringen. Quelle: Land Steiermark
HeimbewohnerInnen schließen mit einem Pflegeheim einen Heimvertrag ab, in dem Rechte und Pflichten beider VertragspartnerInnen, Vertragsdauer, Leistungen des Pflegeheimes, die Heimgebühren und weiteres geregelt sind.Nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (§ 4) müssen die Leistungen der Heimträger und die wesentlichen Vertragsbedingungen – das Heimstatut – in schriftlicher Form festgelegt und öffentlich zugänglich sein. Das Heimstatut ist bei Aufnahme schriftlich auszuhändigen, es hat jedenfalls zu enthalten:
Heimvertrag
- Name, Rechtsform und Sitz des Pflegeheimes;
- Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
- Angaben über die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und Rehabilitation, über die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;
- Angaben über die Höhe der Tagsätze und deren Veränderung
- Vergütung im Abwesenheitsfall;
- Kündigungsgründe, -frist und -form;
- Art und Fälligkeit der Zahlungen;
- Regelung der Tierhaltung;
- Angaben über den Betriebsablauf und die Organisation des Heimes (Hausordnung);
- Angaben über die Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung/Wäsche.
Quelle: Land Steiermark
Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich von den Heimbewohnern zu bezahlen. Herangezogen werden 80 Prozent der Einkünfte, bzw. der Pension, sowie 80 Prozent des Pflegegeldes.
Sind die Kosten für den Aufenthalt höher als die Einkünfte der pflegebedürftigen Person, kommt die Sozialhilfe für den Restbetrag auf. Allerdings muss das ausgewählte Pflegeheim von der Steiermärkischen Landesregierung nach § 13a Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) anerkannt sein. Dies sind zwar die meisten Heime, es ist aber trotzdem ratsam, dies schon im Vorfeld zu klären. Einen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Pflegeheimrestkosten haben Personen, wenn ein Leben zu Hause auf Grund der Pflegebedürftigkeit nicht mehr alleine zumutbar ist. Weitere Voraussetzungen sind finanzielle Hilfsbedürftigkeit und der Bezug von Pflegegeldstufe 4. Bei Stufe 1 bis 3 wird zusätzlich ein amtsärztliches, pflegerisches oder sozialarbeiterisches Gutachten benötigt.
Der Antrag um eine Zuzahlung aus der Sozialhilfe muss bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Sozialamt der Stadt Graz vor Eintritt in das Pflegeheim gestellt werden. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Lichtbildausweis
- Einkommensnachweise (Pensions- und Pflegegeldbescheid)
- Kontoauszüge der letzten 6 Monate
- Vermögensnachweise (Lebens-bzw. Sterbensversicherungspolizzen)
- Sparbücher (Bausparvertrag)
- Grundbuchsauszug aller Liegenschaften
- E-Card
- Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung
- Sachwalterschaftsbeschluss
- Übergabsvertrag.
Wenn bei Eintritt ins Pflegeheim noch keine Pflegestufe festgestellt wurde, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens vorläufig der Pflegezuschlag der Stufe 4 verrechnet. Ist das Pflegegeldverfahren abgeschlossen, wird die entsprechende Stufe nachverrechnet.
HINWEIS: Entfall des Pflegeregresses
Um die Pflegekosten zu decken, darf seit 1. Jänner 2018 das Vermögen von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen sowie das ihrer Angehörigen Erben und Geschenknehmer, nicht mehr herangezogen werden.

RECHTE UND SCHUTZ
In der Steiermark gelten strenge gesetzliche Bestimmungen die Personen, die von der Pflege durch andere Menschen abhängig sind, schützen sollen. Die Einhaltung und Wahrung der Rechte von Heimbewohnern wird vom Land Steiermark streng kontrolliert.
Diese Heimbewohnerrechte sind gesetzlich geregelt:
- Recht auf höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre.
- Recht auf Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen.
- Recht auf Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation.
- Recht auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist.
- Recht auf Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens 1 x jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern.
- Recht auf Behandlung und Erledigung von Beschwerden.
- Recht auf freie Arztwahl.
- Recht auf Beiziehung einer hausexternen Beratung.
- Recht auf Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeiten und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen.
- Recht auf Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen (z.B. Speisepläne).
- Recht auf Zugang zu einem Telefon.
- Recht auf persönliche Kleidung.
- Recht auf Zahlungsbelege über Sonderleistungen.
- Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen.
- Recht auf Aushändigung des Heimstatuts.
Weitere Auskünfte zu Fragen über Ihre persönlichen Pflege-Situation geben Ihnen die Vertreter der „Pflegedrehscheibe“. Diese gibt es bereits in Graz, Weiz, Deutschlandsberg und Hartberg-Fürstenfeld.
Quellen: help.gv.at; Sozialministerium, Land Steiermark Gesundheitsserver, www.pflegezentren.at, Arbeiterkammer Steiermark Wohnen im Pflegeheim
Fotos: Shutterstock
Beitrag veröffentlicht am 7. März 2018.