Wenn schenken, dann richtig: Mit einer Schenkung kann die gesetzliche Erbfolge beeinflusst werden. Wer sichergehen möchte, dass der Lebensgefährte oder der nicht eingetragene Partner etwas bekommt, ist gut beraten, sich neben einem Testament auch über eine Schenkung Gedanken zu machen. Oftmals ist sie auch eine Option, um Erbstreitigkeiten schon im Vorfeld aus dem Weg zu räumen. Und nicht zuletzt spart es derzeit viel Geld. 2008 ist in Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuer gefallen, eine Wiedereinführung steht bei manchen Parteien jedoch seit Jahren auf der politischen Agenda.
Gut beraten lassen
Grundsätzlich: Bei einer Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, in dem festgelegt wird, dass der Geschenknehmer einen Vermögenswert vom Geschenkgeber erhalten soll. Schenkung bedeutet die unentgeltliche und vollkommene Übertragung eines Gegenstandes ohne Gegenleistung. Da es sich bei einem Schenkungsvertrag um einen zweiseitigen Vertrag handelt, ist es nicht möglich, eine Schenkung durchzuführen, ohne dass der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer informiert und bei der Vertragserstellung eingebunden ist. Der Geschenknehmer muss daher auch bereit sein, den geschenkten Gegenstand anzunehmen. Für eine Schenkung ohne tatsächliche und unmittelbare Übergabe des geschenkten Gegenstandes braucht es einen Vertrag in Form eines Notariatsakts, das heißt, der Schenkungsvertrag muss mit Hilfe eines Notars erstellt werden.
„Man unterscheidet zwischen einer Schenkung zu Lebzeiten und einer Schenkung auf den Todesfall.“
Einer Schenkung zu Lebzeiten gehen in der Regel die Überlegungen voraus, das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten sowie Erbstreitigkeiten über die Aufteilung des Vermögens des Geschenkgebers im Vorfeld auszuschalten. Möchte der Geschenkgeber den geschenkten Gegenstand in das Eigentum des Geschenknehmers übertragen, diesen aber trotzdem weiterhin nutzen, so können Rechte des Geschenkgebers vertraglich vorbehalten beziehungsweise Sicherheiten vereinbart werden. Handelt es sich bei dem geschenkten Gegenstand um eine Immobilie, so kann der Geschenkgeber zum Beispiel das lebenslange, alleinige und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht für sich oder seinen Lebensgefährten zurückbehalten. Der Geschenknehmer hat dann den Geschenkgeber und/oder dessen Lebensgefährten trotz Eigentum in der Immobilie weiterhin zu dulden. Eine Vermietung der Immobilie durch den Geschenkgeber ist hierbei aber ausgeschlossen.
Bei einem zurückbehaltenen Fruchtgenussrecht hat der Geschenkgeber im Falle der Schenkung einer Immobilie die Möglichkeit, diese nicht nur selbst zu bewohnen, sondern es steht ihm auch das Recht zu, die geschenkte Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Im Fall eines Ausgedingsrechts werden dem Geschenknehmer bestimmte Verpflichtungen auferlegt, wie zum Beispiel die Betreuung im Krankheitsfall des Geschenkgebers. Möchte der Geschenkgeber verhindern, dass der Geschenknehmer ohne dessen Zustimmung über den geschenkten Gegenstand verfügen kann, so kann im Schenkungsvertrag ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart werden.
„Bei einer Schenkung auf den Todesfall überträgt der Geschenkgeber den geschenkten Gegenstand erst zum Zeitpunkt seines Ablebens an den Geschenknehmer.“
Der Schenkungsvertrag wird zwar zu Lebzeiten unterschrieben, aber erst mit dem Tod des Geschenkgebers vollzogen. Der Vorteil zum Testament liegt hierbei auf der Hand. Während ein Testament als einseitige Willens-
erklärung jederzeit zu Lebzeiten vom Geschenkgeber alleine aufgehoben oder geändert werden kann, ist dies bei einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall als zweiseitiger Vertrag nicht der Fall. Wie bei einem Testament bleibt der Geschenkgeber bei einer Schenkung auf Todesfall aber Eigentümer des geschenkten Gegenstandes. Der Geschenkgeber ist jedoch nach getätigter Schenkung auf den Todesfall nicht berechtigt, den geschenkten Gegenstand zu verkaufen oder zu belasten. Würde der Geschenkgeber dies tun, so würde er Vertragsbruch begehen und dem Geschenknehmer gegenüber schadenersatzpflichtig werden.
Ein Widerruf einer Schenkung ist in der Regel nicht möglich. Es gibt nur wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen, wie ein Geschenkgeber den geschenkten Gegenstand vom Geschenknehmer wieder zurückverlangen kann. So kann der Geschenkgeber zum Beispiel die Schenkung widerrufen, wenn der Geschenknehmer sich gegen den Geschenkgeber eines groben Undankes schuldig macht. Darunter wird nach dem Gesetz eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder auch am Vermögen durch das Begehen einer strafbaren Handlung (oder Unterlassung) durch den Geschenknehmer verstanden. Da auch die Gefühlssphäre des Geschenkgebers geschützt ist, kann auch grober Undank im Falle der Verletzung eines nahen Angehörigen vorliegen. Macht der Geschenknehmer sich des groben Undanks schuldig, so kann dies vom Geschenkgeber aber nicht ewig geltend gemacht werden. Der Geschenkgeber muss innerhalb einer Frist von drei Jahren ab der maßgeblichen Verhaltensänderung des Geschenknehmers den Anspruch auf Widerruf geltend machen.
Unbedingt rechtlichen Rat sollte man einholen, wenn der Geschenkgeber pflichtteilsberechtigte Personen (Ehegatten, eingetragenen Partner, Kinder und Kindeskinder) hat. Zwar befindet sich der geschenkte Gegenstand zum Zeitpunkt des Ablebens des Geschenkgebers nicht mehr in dessen Eigentum, jedoch kann dieser im Verlassenschaftsverfahren noch eine Rolle spielen. So können Pflichtteilsberechtigte bei einer Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass die Schenkung der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzufügen ist, so als wäre die Schenkung nie erfolgt. Möglich ist dies allerdings nur, wenn die Schenkung innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers stattgefunden hat. Ausgehend von dieser „erhöhten Verlassenschaft“ ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten dann neu zu berechnen.
Im Falle einer Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person haben andere pflichtteilsberechtigte Erben das Recht, die Anrechnung der Schenkung auf den Pflicht- oder Erbteil des Geschenknehmers zu fordern. Eine solche Anrechnung kann jedoch auch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Schon bei Vertragserstellung sollte man sich daher unbedingt Gedanken über spätere Ausgleichspflichten machen und somit zukünftige Erbstreitigkeiten vermeiden.
Schenkungen auf Lebzeiten müssen beim Finanzamt angezeigt werden, wenn es sich zum Beispiel um Bargeld, Kapitalforderungen – etwa Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen – oder andere bewegliche Vermögenswerte handelt. Diese Meldepflicht kann unterbleiben, wenn der Wert des geschenkten Gegenstandes an nahe Angehörige nicht € 50.000,00 übersteigt. Schenkungen an andere Personen sind bis € 15.000,00 von dieser Anzeigepflicht befreit. Steuern fallen für diese Schenkungen nach derzeitiger Gesetzeslage keine an. Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Immobilien. Jedoch können hier Steuern nach dem Grunderwerbsteuergesetz anfallen, wobei bei nahen Angehörigen ein vergünstigter Steuersatz zur Anwendung kommen kann.
Zwei häufige Irrtümer beim Erben & Schenken:
„Kredit und Schulden werden nicht vererbt“
Dr. Kinzer: Das ist eine falsche Annahme. Wenn ich das Erbe annehme, trete ich in sämtliche Rechte, aber auch Verpflichtungen der verstorbenen Person ein. Hier ist aber höchste Vorsicht geboten. Sollte ich über die Vermögenssituation des Verstorbenen nicht ausreichend Kenntnis haben, so ist es ratsam, das Erbe nur bedingt anzunehmen. Hierdurch wird im Falle einer Überschuldung der Verlassenschaft nur das Vermögen der verstorbenen Person zur Abdeckung dieser Verbindlichkeiten herangezogen. Eine persönliche Haftung des Erben wird nur im Falle der unbedingten Erbannahme schlagend.
„Mit einer Schenkung kann man enterben“
Dr. Pisk: Durch eine Schenkung kann ich meine Nachkommen nicht vom Erbe ausschließen. Pflichtteilsberechtigte Personen, wie der Ehegatte und die Nachkommen, haben das Recht, zumindest den Pflichtteil zu verlangen. Ein Erbe kann nur dann von seinem Erbrecht ausgeschlossen werden, wenn er einen Enterbungsgrund gesetzt hat.
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