Das neue Erwachsenenschutzgesetz unterstützt Menschen dabei, so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Statt einem gerichtlichen Sachwalter können Betroffene wichtige Entscheidungen für sich selbst treffen.
Über das eigene Geld, das eigene Zuhause, seinen eigenen Alltag nicht mehr verfügen zu können, bedeutet für Betroffene oft, auf die Hilfe von fremden Menschen angewiesen zu sein. Und das ist nicht immer angenehm. Eine Änderung verspricht das neue Erwachsenenschutzgesetz. Unabhängig davon, wann das Gesetz nun in Kraft tritt, ist es umso wichtiger, dass sich jeder für sich selbst Gedanken über seine Zukunft macht. Die Notare sind für Fragen dazu die richtigen Ansprechpartner.
Dr. Dieter Kinzer
Präsident der Notariatskammer
für Steiermark
VIER STUFEN ZU EINEM SELBSTBESTIMMTEREN LEBEN
Das neue Gesetz setzt auf Hilfe und Unterstützung und reicht von der selbstbestimmten Vorsorgevollmacht bis zur allenfalls notwendigen gerichtlichen Entscheidung. Ein vierstufiges Modell soll es Betroffenen ermöglichen, so lange wie möglich ein Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu führen.
STUFE 1: DIE VORSORGEVOLLMACHT
Die Möglichkeit zum Abschluss einer Vorsorgevollmacht gibt es bereits unabhängig vom neuen Erwachsenenschutzgesetz. Wer geistig fit ist, kann selbst entscheiden wer für ihn im Anlassfall (Verlust der Geschäftsfähigkeit, Einsicht- Äußerungs- oder Urteilsfähigkeit) eine Entscheidung trifft.
Damit die so bestimmte Vertrauensperson umfangreich tätig werden kann, muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, Rechtsanwalt oder beim Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Die Vertrauensperson ist kein Sachwalter bzw. kein Erwachsenenvertreter! Sie muss ihre Entscheidungen nicht vom Gericht bewilligen lassen. Das Gericht greift nur in Ausnahmefällen ein. Wer selbst bestimmen will, sollte rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichten.
STUFE 2: DIE GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG
Neu ist die Möglichkeit, einen sogenannten gewählten Erwachsenenvertreter zu bestimmen. Und zwar auch dann, wenn die eigene Entscheidungsfähigkeit schon eingeschränkt ist und damit keine Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden kann. Gewählt werden können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Die Vertretungsbefugnis muss ebenfalls schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vereinbart werden. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Der Betroffene erhält so mehr Kontrolle.
STUFE 3: DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
Bereits jetzt ist es möglich, bei einfachen Geschäften des täglichen Lebens durch die nächsten Angehörigen vertreten zu werden. Diese Vertretung wird durch das neue Erwachsenenschutzgesetz aufgewertet. Neu ist, dass in Zukunft auch Geschwister, Neffen und Nichten berücksichtigt werden und die Entscheidungskompetenz der Angehörigen erweitert wird.
Die Vertretung muss allerdings alle drei Jahre erneuert werden und unterliegt diese der Kontrolle durch das Gericht.
STUFE 4: DIE GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
Sie kommt der bisherigen Sachwalterschaft gleich. Wie bei dieser, erfolgt die Bestellung per Gerichtsbeschluss. Mindestens einmal jährlich muss über Lebenslage und Finanzen der Betroffenen berichtet werden. Künftig wird der gerichtliche Erwachsenenvertreter aber nur für bestimmte Angelegenheiten bestellt. Eine Bestellung pauschal für alle Angelegenheiten soll es nicht mehr geben.
Die Vertretung endet nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit, wie zB. ein Bankgeschäft. Oder nach spätestens drei Jahren. Bei weiterer Erforderlichkeit der Vertretung nach drei Jahren, ist wiederum ein neues Verfahren bei Gericht zu führen.
Foto: Marija Kanizaj
Beitrag veröffentlicht am 6. März 2018.