Erben und Vererben

Raiffeisen ist ihr finanzieller Lebensbegleiter und unterstützt Sie dabei.

MMag. Martin Schaller
Generaldirektor der Raiffeisen-Landesbank Steiermark

Wie geben Sie Ihr Vermögen bestmöglich an Ihre Erben weiter? Wie können Sie sicherstellen, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden? Die gezielte Raiffeisen- Beratung gibt Antworten auf diese wichtigen Fragen.

Es gibt gute Gründe dafür, die Weitergabe Ihres Vermögens früh genug festzulegen: Diese Entscheidungen bringen finanzielle Vorteile, beugen Streitigkeiten vor und geben Ihnen das beruhigende Gefühl, alles geregelt zu haben.
Sprechen Sie dazu mit Ihrem Raiffeisen- Betreuer. Im Zuge einer eingehenden und umfassenden Beratung optimieren Sie Ihre Vermögenssituation und die individuelle Aufteilung Ihrer Ersparnisse und Wertpapierveranlagung. So stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden. Setzen Sie den ersten Schritt: Kommen Sie in Ihre Raiffeisenbank und profitieren Sie vom Wissen und der Erfahrung Ihres Beraters.

Dr. Dieter Kinzer
Präsident der Notariatskammer für Steiermark

Der Notar dient Ihnen als erster Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkungen und Übergaben. Gemeinsam mit Ihrem Notar schaffen Sie Klarheit bei Fragen, die sowohl zu Lebzeiten als auch zum Ablebenszeitpunkt so wichtig sind.

Als vom Gesetz bestellter Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren sowie aufgrund seiner notariellen Tätigkeit kennt der Notar die Probleme, die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können. Dieses Wissen ermöglicht dem Notar Sie bestmöglich zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, bei Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit oder auch bei einer Regelung von Erbangelegenheiten vor dem Ablebenszeitpunkt. Eine rechtzeitige Vorsorge Ihrer persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtsfrieden und verhindert Streit. Ihr Notar kann Sie hierbei aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung optimal begleiten und Ihnen bei diesen schwierigen Fragen zur Seite stehen.

Die gesetzliche Erbfolge

Wie die Aufteilung Ihres Nachlasses gesetzlich geregelt ist.

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein oder ein unvollständiges Testament errichtet wurde oder die darin bedachten Personen das Erbe nicht annehmen. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben und orientiert sich dabei an der Familienerbfolge. Das heißt, es tritt ein Linien-System in Kraft.

Lebensgefährten sind bisher ohne Testament zur Gänze leer ausgegangen. Für Todesfälle nach dem 31.12.2016 haben Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, wenn sonst keine (testamentarischen oder gesetzlichen) Erben vorhanden sind.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners/eingetragenen Partners
Sind Nachkommen vorhanden, erhält der Ehepartner/ eingetragene Partner neben den Nachkommen ein Drittel des Nachlasses, die Nachkommen teilen sich zwei Drittel. Sind zum Beispiel drei Kinder vorhanden, so erhält jedes zwei Neuntel.

Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, sind künftig neben dem Ehepartner/eingetragenen Partner nur mehr die Eltern des Verstorbenen erbberechtigt. Geschwister haben demnach neben dem Ehegatten/eingetragenen Partner kein gesetzliches Erbrecht mehr. Geschiedene Ehegatten beerben einander nicht.

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LINIE 1
Nachkommen des Verstorbenen, also seine Kinder, Enkel, Großenkel usw.
Wenn alle Kinder noch leben, so wird die Erbschaft unter ihnen geteilt.
Enkel von vorverstorbenen Kindern erben den Anteil des vorverstorbenen Kindes anteilig.

LINIE 2
Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen und deren Nachkommen).

LINIE 3
Beide Großelternpaare des Verstorbenen und deren Nachkommen.

LINIE 4
Urgroßeltern des Verstorbenen, jedoch nicht deren Nachkommen (Erbrechtsgrenze).
Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten.

Testamentarische Regelung des Erbes

Wie Sie Ihren Nachlass individuell und nach Ihren Wünschen aufteilen.

Der Verstorbene kann die gesetzliche Erbfolge ändern, denn grundsätzlich kann der Verstorbene frei bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen geschehen soll. Man kann Verwandte, Lebensgefährten, Freunde, aber auch Vereine oder juristische Personen als Erben einsetzen. Eingesetzt werden Erben durch das Verfassen eines Testaments. Dies kann mündlich, eigenhändig, fremdhändig oder öffentlich geschehen.

MÜNDLICHES TESTAMENT (NOTTESTAMENT)
Im Fall einer Notsituation besteht die Möglichkeit, vor zwei nicht erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament abzugeben, z.B. bei Unfall vor zwei Rettungsleuten. ! Achtung: Nur drei Monate gültig!

EIGENHÄNDIG GESCHRIEBENES TESTAMENT
Der Text des Testaments muss vollständig in eigener, leserlicher Handschrift verfasst, mit aktuellem Datum versehen und eigenhändig am Ende des Textes unterschrieben werden.

FREMDHÄNDIG GESCHRIEBENES TESTAMENT
Wird der Text von fremder Hand, mit PC oder Schreibmaschine geschrieben, muss der Testator den Text in Gegenwart von 3 gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterzeichnen sowie eigenhändig einen Zusatz anfügen, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators enthält (z.B. „Mein letzter Wille“). Außerdem muss die Identität der Zeugen aus dem Testament hervorgehen und die Zeugen müssen eigenhändig mit dem Hinweis auf die Zeugeneigenschaft unterschreiben.

ALS ZEUGEN AUSGESCHLOSSEN

  • Personen unter 18 Jahren
  • Personen, welche die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen
  • Personen, denen auf Grund einer Beeinträchtigung die Fähigkeit fehlt, den letzten Willen zu bezeugen (z.B. Blinde, Taube, Stumme oder psychisch Kranke)
  • Befangene Personen (z.B. der Bedachte selbst, nahe Angehörige)
  • Gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte

ÖFFENTLICHES TESTAMENT
Öffentliche Testamente können mündlich oder schriftlich bei Gericht oder vor Notar errichtet werden.

Der Vorteil eines solchen Testaments ist die notarielle Beratung, die richtige inhaltliche Gestaltung sowie die erhöhte Sicherheit vor einer Anfechtung wegen Formfehler. Weiters werden alle notariellen Testamente elektronisch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer erfasst. Damit ist das Auffinden des letzten Willens nach dem Ableben gesichert.

BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN
Ein Testament kann auch Bedingungen und Auflagen enthalten, um eine Verpflichtung einzubinden oder das Erbe von einem gewissen Ereignis abhängig zu machen.

Zum Beispiel

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Gültige Bedingung
„Mein Sohn erhält mein Wertpapierdepot, wenn er sein Jusstudium abschließt.“

Gültige Befristung
„Meine Tochter erhält mit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres meinen gesamten Schmuck.“

Gültige Auflage
„Mein Erbe hat für die Bestattung im Familiengrab aufzukommen und für die Grabpflege auf Friedhofsdauer Sorge zu tragen.“

Pflichtteilsanspruch

Wer einen Anspruch auf einen Mindestanteil Ihres Nachlasses hat.

Der Verstorbene kann zwar grundsätzlich frei darüber entscheiden, wer sein Vermögen nach seinem Ableben erhalten soll, gewisse Schranken sind ihm aber dennoch gesetzt. Der Gesetzgeber gibt bestimmten nahen Angehörigen die Möglichkeit, jedenfalls etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn der Verstorbene testamentarisch jemand anderen als Erben eingesetzt hat.

PFLICHTTEILSBERECHTIGTE
Ehepartner, eingetragene Partner, Nachkommen (Kinder, Enkelkinder). Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, haben Eltern bei Todesfällen nach dem 31.12.2016 keinen Pflichtteilsanspruch mehr!

NICHT PFLICHTTEILSBERECHTIGTE
Lebensgefährte, Geschwister, ab 01.01.2017 auch Eltern

HÖHE DES PFLICHTTEILS
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles (bei Sterbefällen bis 31.12.2016 beträgt der Pflichtteil der Eltern/Großeltern 1/3 des gesetzlichen Erbteiles).

ENTZUG / MINDERUNG DES PFLICHTTEILS
Der Entzug des Pflichtteils wird im Sprachgebrauch oft „Enterbung“ genannt. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bestimmter schwerer Vergehen und Verfehlungen schuldig gemacht hat. Wenn zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Verstorbenen zu keiner Zeit oder zumindest nicht über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen (etwa 20 Jahre) ein familiäres Naheverhältnis bestanden hat, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Es ist empfehlenswert, eine solche Minderung im Testament ausdrücklich anzuordnen und sie tritt jedenfalls nicht „automatisch“ ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Die wichtigsten Punkte zur Testamenterstellung & form

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  • Welche Testamentsform wähle ich (eigenhändig, fremdhändig, öffentlich)?
  • Wer soll mein Erbe sein?
  • Möchte ich einen Pflichtteilsanspruch mindern?
  • Möchte ich jemandem etwas vermachen?
  • Wer hat das Testament in Verwahrung?
  • Trägt das Testament den Titel: „Testament“ oder „Mein letzter Wille“?
  • Werden bestehende Testamente widerrufen oder geändert?
  • Ist es leserlich verfasst?
  • Enthält das Testament am Ende des Textes das Erstellungsdatum?
  • Enthält es die Unterschrift des Testators?

Schenken und übergeben

Wie Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten an Ihre „Wunscherben“ übertragen.

Von vorsorgender Vermögensübertragung spricht man, wenn Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld) zu Lebzeiten an einen Dritten übertragen werden. Dies erfolgt meistens durch Schenkung, Übergabe oder Errichtung einer Privatstiftung.

SCHENKUNG
Bei der Schenkung ist der Geschenknehmer zu keiner Gegenleistung gegenüber dem Geschenkgeber verpflichtet. In vielen Fällen ist die Errichtung eines notariellen Schenkungsvertrages dringend empfehlenswert, in manchen Fällen sogar für die Gültigkeit der Schenkung zwingend vorgeschrieben. Schenkungen müssen im Allgemeinen beim Finanzamt angezeigt werden, ausgenommen sind folgende Fälle:

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres
  • Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren nicht übersteigt
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke (unter 1.000 Euro)
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
  • Gewinne aus unentgeltlichen Preisausschreiben oder anderen Gewinnspielen

ÜBERGABE
Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart – etwa die weitere Versorgung des Übergebers oder ein Wohnrecht und Ähnliches.

PRIVATSTIFTUNG
Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose Einrichtung, die entsprechend der Stiftungsurkunde von Vorständen verwaltet wird. Die Privatstiftung ist z.B. zur Erhaltung gewisser Vermögenseinheiten wie von Liegenschaftsvermögen geeignet, deren Zerteilung der Stifter verhindern will, was sich aber in der Erbfolge nicht vermeiden ließe.

Die Vorsorgevollmacht

Sie wollen über sich selbst bestimmen? Was ist, wenn Sie das nicht mehr können?

In den meisten Fällen stellt sich die Frage erst in hohem Alter – oft genug aber auch in jungen Jahren, als Folge von Unfällen oder psychischen Krankheiten. Was ist also, wenn man geistig nicht mehr in der Lage ist, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder sich um ganz alltägliche Geschäfte zu kümmern?

Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson für allenfalls künftig erforderliche Handlungen vertraglich bestellen beziehungsweise bevollmächtigen.

In welchen Angelegenheiten kann man nun beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für einen entscheidet, wenn man dies selbst nicht mehr kann?

  • Im medizinischen Bereich, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die auch mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sein könnte
  • Für allfällige erforderliche Unterbringungsmaßnahmen, wie etwa für Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (Heimplatz)
  • In Vermögensangelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen
  • Für erforderliche Grundbuchsänderungen
  • Verfügungen über Unternehmen/Beteiligungen
  • Behördenwege, Postvollmacht, Bankgeschäfte, Geldtransaktionen etc.

Im Allgemeinen wird im Fall der Geschäftsunfähigkeit für die betroffene Person vom Gericht ein Sachwalter bestellt. Er erledigt sodann unter Aufsicht des Gerichtes die Rechtsgeschäfte für Sie.

Durch die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), das von der Österreichischen Notariatskammer eingerichtet ist, ist die Bestellung eines (fremden) Sachwalters nicht notwendig. Durch Einsicht in das ÖZVV stellt das Gericht innerhalb von Sekunden fest, ob eine Vorsorgevollmacht besteht und ob daher ein Sachwalter zu bestellen ist oder nicht.

Die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht spart im Anlassfall für alle Beteiligten wichtige Zeit, unnötige Wege und natürlich auch Kosten. Und gibt Ihnen vor allem Gewissheit, dass Ihr Wille zählt!

Das ABC der Vorsorge

mit Mag. Petra Zehetleitner-Ruderer und GF Hannes Dorner

Prok. Mag. Petra Zehetleitner-Ruderer
Leiterin Competence Center Wertpapier und Veranlagung
GF Hannes Dorner
Leiter des BereichesBausparen & Versichern
der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG

Wie werden Wertpapierdepots im Erbschaftsfall behandelt?

Ein Wertpapierdepot kommt grundsätzlich in den Nachlass, wobei bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung der überlebende Kontoinhaber weiterhin verfügen darf. Eine Gestaltungsmöglichkeit, um bereits zu Lebzeiten Wertpapiervermögen einer dritten Person zukommen zu lassen, ist es z.B. bei Fondssparverträgen das Depot auf diese dritte Person anzulegen. Einen Sonderfall stellt die Depotführung für Minderjährige dar, wenn das Geld aus einer Schenkung (z.B. von den Großeltern, Tanten und Onkeln, Taufpaten usw.) kommt. Sobald sich das Geld auf dem Depot des Minderjährigen befindet, ist es sein Eigentum und kommt somit nicht in den Nachlass des Geschenkgebers.

Bei Sparbüchern gilt grundsätzlich die Regelung, dass legitimierte Namens-Sparbücher in den Nachlass fallen. Gleich behandelt werden verlasszugehörige identifizierte Losungswort-Sparbücher. Allerdings besteht für den Inhaber eines Losungswort- Sparbuches zu Lebzeiten die Möglichkeit, durch bloße Übergabe der Sparurkunde und Weitergabe des Losungswortes, dieses Sparbuch zu übertragen.

Wie werden laufende Bausparverträge und Versicherungen im Todesfall behandelt?

Ein laufender Bausparvertrag gelangt bei Ableben des Kunden, im Gegensatz zu einer Lebensversicherung, immer in den Nachlass des Verstorbenen. Die Lebensversicherung hingegen bietet dem Kunden, durch entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes, die Möglichkeit, seinen Nachlass individuell zu definieren.

Es stehen dem Kunden drei Varianten zur Wahl:

  • das namentlich genannte Bezugsrecht,
  • das Einsetzen der gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder
  • der Überbringer der Polizze erhält den Auszahlungsbetrag.

Wir empfehlen ausschließlich das namentlich genannte Bezugsrecht zu wählen, da dies unter anderem auch eine schnelle und unbürokratische Auszahlung an die bezugsberechtigte Person gewährleistet.“

Antritt des Erbes

Was Sie beim Antritt eines Erbes beachten müssen

Um eine Erbschaft erhalten zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich, da niemand gezwungen werden kann, eine Erbschaft anzunehmen. Es gibt grundsätzlich zwei Varianten einer Erbantrittserklärung:

UNBEDINGTE ERBANTRITTSERKLÄRUNG
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für alle Schulden und auch für die Erfüllung von Vermächtnissen mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Die Abwicklung ist jedoch einfacher und kostengünstiger als jene bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung.

BEDINGTE ERBANTRITTSERKLÄRUNG
Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Haftung für Schulden des Verstorbenen beschränken. Der Erbe oder die Erbin haftet zwar weiterhin mit seinem oder ihrem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit der Höhe des Nachlasses.

Steuerrecht und Steuerberatung

Was Sie über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wissen müssen.

Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei jeglichem Erwerb von Liegenschaften (Häuser, Wohnungen, Wiesen, Wälder), sei es in Folge von Erbschaften, Schenkungen oder Übergaben, ist aber weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Wichtig

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Bei Schenkungen besteht seit 01.08.2008 ab bestimmter Höhe eine Anzeigepflicht beim Finanzamt.

Das Wichtigste im Überblick

Was Sie über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wissen müssen.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben durch ein Linien- System

  • Linie: Nachkommen
  • Linie: Eltern und deren Nachkommen
  • Linie: Großeltern und deren Nachkommen
  • Linie: Urgroßeltern/Außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährten

Erbrecht des Ehepartners/ eingetragenen Partners

  • Sind Nachkommen vorhanden, steht dem Ehepartner/eingetragenen Partner 1/3 des Erbes zu.
  • Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt er 2/3, den Rest bekommen Eltern. Geschwister sind nicht erbberechtigt, sofern ein Ehepartner/eingetragener Partner vorhanden ist.

Ein Testament kann

  • mündlich: Nottestament, mind. 2 Zeugen und nur beschränkte Gültigkeitsdauer
  • eigenhändig: leserlich und unterzeichnet
  • fremdhändig: 3 gleichzeitig anwesende Zeugen, eigenhändig unterzeichnen und eigenhändig geschriebener Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators enthält, Identität der Zeugen muss aus dem Testament hervorgehen und Zeugen müssen mit dem Hinweis auf die Zeugeneigenschaft unterschreiben
  • öffentlich: vor Notar oder Gericht errichtet werden.

Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen des Verstorbenen haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur bei schweren Verfehlungen zur Gänze entzogen werden. Eine Minderung auf den halben Pflichtteil ist möglich, wenn zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen kein Naheverhältnis bestanden hat.

Mit Schenkung oder Übergabe kann man Vermögen zu Lebzeiten weitergeben.

Beim Antritt eines Erbes gibt es die Möglichkeit, eine unbedingte (unbeschränkte Haftung) oder eine bedingte (beschränkte Haftung) Erbantrittserklärung abzugeben.

ACHTUNG: Auch Schulden werden vererbt!

Seit 01.08.2008 gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Bei Übertragungen und Schenkungen von Liegenschaften ist jedoch die Grunderwerbsteuer zu entrichten, Schenkungen können anzeigepflichtig sein.

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Gerne stehen Ihnen Ihre Raiffeisen-Kundenbetreuer zum Thema Vermögensoptimierung zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin.

Service und Quellen

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Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Österreichische Notariatskammer: www.notar.at

Haftungsausschluss & Risikohinweis Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere Kunden und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss (Oktober 2016). Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einstufen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung.

 

Beitrag veröffentlicht am 27. September 2017.