„Mancher gibt sich viele Müh’, mit dem lieben Federvieh. Einesteils der Eier wegen …“ So lässt Wilhelm Busch den ersten Streich von Max und Moritz beginnen und hat damit dem ebenso drolligen wie nützlichen (und auch schmackhaften) Federvieh ein unauslöschliches Denkmal gesetzt. Was der humoristische Dichter damals noch nicht wissen konnte: dass diese Vögel auch bunte Eier legen können und dass sie es einmal zum beliebten Haustier auch in städtischen Bereichen – Tendenz steigend – bringen werden.
W enn nun Renate Rosbaud in ihrem liebenswerten Bericht von den Henderln im Garten und dem eigenen „biologischer geht’s nicht mehr“-Ei auf dem Frühstückstisch schwärmt, gilt es doch einige „Aber“ ins Kalkül miteinzubeziehen.
Aber der Hahn
Aber die Nachbarn
Aber die Ämter und Behörden
Nun der Reihe nach: Hühner wie anderes Geflügel fallen unter Kleintiere und dürfen für private Zwecke ohne Genehmigung gehalten werden, sofern diese ortsüblich ist. Da ist aber der liebe Hahn, der schon vor dem Morgengrauen zu krähen pflegt und in unzähligen Fällen den Grund für den „Krieg über den Gartenzaun“ abgibt. Wohlgemerkt – die Hühner legen ihre Eier auch ohne ihren Gebieter, ihr Gackern stellt keine besondere Quelle von Lärmärgernissen dar, eine kurze, jedoch unüberhörbare Verkündigung, dass sie ihre Legeleistung vollbracht haben, vielmehr ist es nicht.
Trotzdem bemüht die Hühnerhaltung – je städtischer das Umfeld, desto beschäftigter die Advokaten – Gerichte angefangen von Zivilgerichten über Landesverwaltungsgerichte bis zum Verwaltungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof. Um prozessuale Auswüchse dieser Art zu vermeiden, empfehlen sich zwei bewährte Vorgangsweisen: Ehe das erste Huhn im Garten scharrt, ein Gespräch mit den Nachbarn und deren Zustimmung einholen und sie nicht vor vollendetete Tatsachen stellen. Im Zweifel auch beim Gemeindeamt nachfragen, wie das Wohngebiet im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist, die Frage der Ortsüblichkeit klären, diese gilt als Richtschnur und darf nicht überschritten werden. Zuständig für Lärmbelästigungen wäre dann, so Mag. Dr. Manfred Kindermann von der für die Gemeinden zuständigen Abteilung 7 des Landes Steiermark, das Sicherheitsgesetz.
Bei Einhaltung vorbildlicher Gesetzestreue wird der zukünftige Hühnerhalter auch mit dem § 14 des Tiergesundheitsgesetzes Bekanntschaft machen. Dieser Paragraph schreibt ihm nämlich vor, den Geflügelbestand, egal ob auch nur ein Tier oder mehrere, innerhalb einer Woche nach Anschaffung bei der Tierseuchenkasse zu melden. Kostet nichts, funktioniert in einigen anderen Bundesländern auch online, ist jedoch in der Steiermark mit einem Besuch bei der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft verbunden. Rechtliche Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Meldepflicht können sich ergeben, wenn dadurch eine Ausweitung der Vogelgrippe nachgewiesen werden kann. Bei der Errichtung eines Stalles sollte man sich mit der Bauordnung befassen und bei der Einrichtung desselben mit dem Tierschutzgesetz.
Soviel zum Thema „Ämter und Behörden“ oder „Haushuhn und Amtsschimmel“.