Alles über das Sterbeverfügungsgesetz

Seit dem 1. Jänner 2022 ist das neue Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Damit ist der assistierte Suizid erlaubt, wenn es sich um schwer oder unheilbar Kranke handelt, die volljährig und entscheidungsfähig sind. Die wichtigen Fragen und Antworten zu diesem Thema, aufbereitet von der Notariatskammer für Steiermark.

01. Welche Personen können grundsätzlich eine Sterbeverfügung errichten?

Die sterbewillige Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsangehörige sein. Zudem muss sie volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.

02. Welcher Krankheitszustand muss für die Errichtung einer Sterbeverfügung gegeben sein?

Eine Sterbeverfügung kann nur errichtet werden, wenn die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die gesamte Lebensführung negativ beeinflusst. Darüber hinaus muss die Krankheit einen Leidenszustand mit sich bringen, der sich nicht abwenden lässt. Ob ein solcher Leidenszustand vorliegt, ist von einer der aufklärenden ärztlichen Personen zu bestätigen.

03. Was muss bei einem Vorliegen dieses Leidenszustandes der Errichtung einer Sterbeverfügung vorangehen?

Der Errichtung einer Sterbeverfügung muss eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen vorangehen. Eine von den beiden ärztlichen Personen muss eine palliativmedizinische Qualifikation (Betreuung schwerkranker Patient:innen mit stark begrenzter Lebenserwartung) aufweisen. Das Gesetz sieht einen Mindestinhalt der ärztlichen Aufklärung vor. Sprich: Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen, Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie für suizidpräventive Beratung. Und: Die ärztlichen Personen müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.

04. Wann kann dann eine Sterbeverfügung errichtet werden?

Frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung kann eine Sterbeverfügung wirksam errichtet werden. Ausnahmsweise ist die Errichtung bereits zwei Wochen nach der ärztlichen Aufklärung zulässig, wenn eine ärztliche Person bestätigt hat, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase eingetreten ist. Sprich: Die Krankheit hat ein Stadium erreicht, die nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird.

05. Bei wem und in welcher Form kann eine Sterbeverfügung errichtet werden?

Die Errichtung einer Sterbeverfügung kann durch einen Notar bzw. eine Notarin oder einen Patientenanwalt bzw. eine Patientenanwältin erfolgen. Die Sterbeverfügung ist höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Das österreichische Notariat steht jedenfalls für konkrete Anfragen zur Errichtung von Sterbeverfügungen zur  Verfügung. Gerade zu Beginn wird es für die Beteiligten am zielführendsten sein, wenn sie sich direkt an die Notariatskammer für Steiermark wenden, die entsprechend Notar:innen benennen kann.

06. Was ist dabei besonders zu beachten?

Es ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben selbst zu beenden. Dieser Entschluss muss frei und selbstbestimmt sein. Also insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte. Es besteht auch die Möglichkeit, eine oder mehrere hilfeleistende Personen in der Sterbeverfügung anzugeben, welche die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen unterstützen. Die hilfeleistenden Personen müssen volljährig und entscheidungsfähig sein.

07. Welche Details gilt es bei der Errichtung einer Sterbeverfügung seitens der Notar:innen oder Patientenanwält:innen zu beachten?

Sie müssen vor der Errichtung der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person nochmals die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung wiedergeben. Zudem ist die sterbewillige Person über rechtliche Aspekte, wie die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen zu belehren.

08. Was geschieht mit der Sterbeverfügung?

Das Original der Sterbeverfügung ist der sterbewilligen Person auszuhändigen und eine Abschrift der Sterbeverfügung ist von Notar:innen oder Patientenanwält:innen aufzubewahren. Unmittelbar nach Errichtung der Sterbeverfügung haben Notar:innen oder Patientenanwält:innen bestimmte Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden. Wichtig: Eine Sterbeverfügung verliert nach einem Jahr ihre Wirksamkeit.

Notare in Ihrer Nähe

Welche Notarin bzw. welcher Notar in Ihrer Nähe Sterbeverfügungen errichtet, erfahren Sie auf Anfrage bei der Notariatskammer für Steiermark.
Wielandgasse 36, 8010 Graz
Tel.: 0316/82 52 560

Beitrag veröffentlicht am 06.04.2022
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