Förderungen der 24-Stunden-Betreuung

Allgemeine Informationen
In Österreich wird zwischen sieben Pflegestufen unterschieden, die nach monatlichem Pflegeaufwand gegliedert sind. Pflegestufe 1 wird anerkannt, wenn mehr als 65 Stunden Pflegebedarf pro Monat erforderlich sind. 

Die Einstufung der pflegebedürftigen Person wird durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Pflegefachkraft durchgeführt. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt zwölf Mal im Jahr, jeweils am Ende des Monats. Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeiträge sind nicht zu zahlen. 

Förderungen der 24-Stunden-Betreuung
Zusätzlich zu dem Pflegegeld, das je nach Pflegestufe variiert, kann in Österreich eine „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ beantragt werden, wofür gewisse Voraussetzungen gelten:

  • Die zu betreuende Person braucht rund um die Uhr Betreuung.
  • Sie ist mindestens als Pflegestufe 3 eingestuft.
  • Das monatliche Nettoeinkommen darf maximal 2.500 Euro betragen, wobei sich die Grenze für jede:n unterhaltsberechtigten Angehörige:n um 400 Euro bzw. für jede:n behinderte:n unterhaltsberechtigten Angehörige:n um 600 Euro erhöht.

Um Anspruch auf die „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ erheben zu dürfen, müssen die beauftragten selbstständigen Personenbetreuer:innen 

  • über eine theoretische Ausbildung verfügen, die jener einer Heimhilfe gleichzusetzen ist 
  • oder seit mindestens einem halben Jahr die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt haben
  • oder bestimmte pflegerische/ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle von medizinischem Fachpersonal ausüben. 

Gefördert wird die „24-Stunden-Betreuung“ von selbstständigen Personenbetreuer:innen mit 320 Euro pro Monat (eine Betreuungsperson) bis zu 640 Euro pro Monat (zwei Betreuungspersonen). Wenn eine Betreuungskraft mehr als 14 Tage im Monat benötigt wird, bekommt man ebenso 640 Euro pro Monat.  Das ergibt bei zwei selbstständigen Betreuungskräften eine maximale Förderhöhe von 7.680 Euro. Dabei ist zu beachten, dass durch Zuschüsse des Landes in den einzelnen Bundesländern abweichende Förderbedingungen herrschen.

Nicht zum Einkommen gerechnet werden u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der zu betreuenden Person bleibt unberücksichtigt.

Absetzung der Steuer
Eine „24-Stunden-Betreuung“ bringt einige Aufwendungen mit sich. Vermittlung von Betreuungsdienstleistungen, selbstständige Personenbetreuer:innen und Arznei- und Pflegemittel sind kostspielige Angelegenheiten. Diese Kosten können jedoch im Folgejahr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Zuschüsse und Förderungen, die steuerfrei bezogen wurden (Pflegegeld, „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“), sind davon aber ausgenommen und werden abgezogen. Betreute Personen selbst, alleinverdienende Partner:innen und mit gewissen Einschränkungen auch weitere unterhaltspflichtige Personen sind dazu befähigt, die außergewöhnliche Belastung zu beantragen. Geltend gemacht wird die außergewöhnliche Belastung durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeiternehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung.

Zuerkennung und Auszahlung
Bei Fragen zur „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ steht die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriums bereit, bei welcher auch das Förderansuchen einzureichen ist. 

Entgeltliche Einschaltung
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Beitrag veröffentlicht am 06.06.2023